Allgemeine Geschäftsbedingungen

Download - Dienstleistungs AGB's


agbbiopstand28.12.09internet.pdf [37 KB]

Download - Warenverkauf AGB's


agbbiopwarenverkaufstand01.01.201201.pdf [36 KB]

Dienstleistungs AGB's

InternetVersion der AGB der BIOP GmbH, Stand 28.12.2009
AGB der BIOP GmbH
1. Geltungsbereich / Vertragsgegenstand
1.1 Die BIOP GmbH erbringt Beratungsleistungen (im Folgenden: „Beratung“) für und im Zusammenhangmit Holzheizungsanlagen und Holzheizkraftwerken.
Die BIOP GmbH übernimmt dabei weder die (Bau- oder Fach-)Planung noch die Organisation, Bauleitung oder Durchführung der Maßnahmen.
1.2 Die Regelungen dieses Rahmenvertrages gelten für sämtliche Beratungs- und Fernwartungsarbeiten,Schulungen sowie für alle sonstige Leistungen und
Lieferungen (nachfolgend „Vertragsleistung“ genannt) der BIOP GmbH im Auftrag unserer Kunden.
1.3 Dieser Vertrag ist ein Rahmenvertrag. Die Beauftragung der BIOP GmbH durch den Kunden erfolgt jeweils in Einzelaufträgen („Auftrag“).
1.4 Die Vertragsleistung der BIOP GmbH berücksichtigt die zur Zeit der Unterzeichnung dieses Vertrages gültigen deutschen Gesetze (ohne internationales Recht, insbesondere ohne UN-Kaufrecht). Will
der Kunde, dass die Vertragsleistung so konzipiert wird, dass ausländische oder internationale Normen berücksichtigt werden, muss hierüber ein gesonderter Vertrag geschlossen werden.
1.5 Die BIOP GmbH weist darauf hin, dass der Kunde die erforderlichen Fachplaner, Bauleiter, Architekten und sonstige Fachkräfte in eigener Regie beauftragen und überwachen muss. Dies wird von
der BIOP GmbH nicht übernommen.
1.6 Die BIOP GmbH stellt sich auf ein gesetzestreues Verhalten ihrer Kunden, insbesondere auf die Einhaltung der BetrSiVO und das Vorliegen aller etwa erforderlichen Genehmigungen, ein.
1.7 Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich – rechtlichen Sondervermögen i.S.d. § 310 I BGB.
2. Vertraulichkeit
2.1 Die BIOP GmbH wird wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten des Kunden mit
der im Geschäftleben üblichen Vertraulichkeit behandeln und die gesetzlichen Bestimmungen über
den Datenschutz beachten. Diese Verpflichtung gilt bis zum Ablauf von 24 Monaten nach Beendigung
des Auftrages. Die BIOP GmbH wird ihre Mitarbeiter entsprechend unterweisen und zur Einhaltung
dieser Vereinbarung schriftlich verpflichten.
2.2 Die BIOP GmbH darf jederzeit Arbeitsergebnisse, Ideen, Konzeptionen, Know-how, Techniken,
Tools und Basisprodukte, die anlässlich der Vertragsleistung erworben wurden, frei nutzen und verwerten.
Zudem sind Informationen, die außerhalb der Vertragsdurchführung erlangt wurden oder
allgemein zugänglich sind, von dieser Vertraulichkeitsverpflichtung ausgenommen.
2.3 Die BIOP GmbH wird die ihr zum Zweck der Beratung überlassenen Geschäftsunterlagen sorgfältig
verwahren, gegen Einsichtnahme Dritter schützen und nach Beendigung des Rahmenvertrages an
den Kunden zurückreichen.
3. Kooperation der Vertragsparteien
3.1 Schriftform
Soweit dieser Vertrag oder die auf der Basis dieses Vertrages erteilten Einzelaufträge Schriftform
vorsieht, genügt E-Mail. Eine elektronische Signatur ist nicht notwendig.
3.2 Die BIOP GmbH ist gegenüber den Mitarbeitern des Kunden nicht weisungsbefugt. Die BIOP
GmbH erbringt ausschließlich Beratung.
3.3 Der Kunde teilt der BIOP GmbH seine fachlichen und funktionalen Anforderungen an die Beratung
vollständig und detailliert mit und übergibt der BIOP GmbH rechtzeitig alle für die Vertragserfüllung
benötigten Unterlagen, Informationen und Daten. Insbesondere erteilt der Kunde der BIOP
GmbH die notwendigen Informationen über den Ist-Zustand, über geschäftspolitische und verfahrenstechnische
Ziele und Prioritäten und über alle sonstigen in seiner Sphäre liegenden Vorgaben für
die Beratung.
3.4 Der Kunde stellt der BIOP GmbH die zur Beratung notwendige Dokumentation - soweit vorhanden -
zur Verfügung. Insbesondere wird der Kunde alle etwa auftretenden Fehler bzw. Störungen („Problem“)
in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Problemerkennung und
-analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich melden. Der Kunde wird dabei insbesondere die
InternetVersion der AGB der BIOP GmbH, Stand 28.12.2009
Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Problems geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die
Auswirkungen angeben.
3.5 Der Kunde wird in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Vertragdurchführung erforderlichen
Voraussetzungen schaffen und die BIOP GmbH in jeder Hinsicht unterstützen. Soweit erforderlich,
wird der Kunde Betriebsunterbrechungen ermöglichen.
3.6 Etwa benötigte Kunden-Mitarbeiter sind rechtzeitig abzustellen.
3.7 Der Kunde verwahrt Kopien aller an die BIOP GmbH übergebenen Unterlagen, Informationen und
Daten bei sich so, dass diese bei Beschädigung und Verlust von Datenträgern rekonstruiert werden
können.
3.8 Die BIOP GmbH ist von ihren Leistungspflichten frei, solange der Kunde seinen Pflichten nach Ziff.
3.1 bis 3.6 nicht nachkommt.
3.9 Die BIOP GmbH bestimmt Leistungszeit und –ort nach pflichtgemäßem Ermessen.
4. EDV
4.1 Die BIOP GmbH erbringt die Beratung teilweise auch über EDV und Internet. Sie bearbeitet dabei
auch Daten des Kunden.
Bei der Bearbeitung von Daten durch Programme kann nicht ausgeschlossen werden, dass Systemfehler
auftreten und es zu Datenveränderungen, schlimmstenfalls auch zu –verlusten kommen kann.
Die BIOP GmbH empfiehlt dem Kunden daher eine regelmäßige Datensicherung. Die BIOP GmbH
stellt ihr Handeln auf ein entsprechendes sorgfältiges Handeln des Kunden ein.
4.2 Die BIOP GmbH übernimmt keine Programmierungsaufgaben. Die Beseitigung etwaiger Softwaremängel
ist allein Sache des Kunden.
5. Vergütung
5.1 Die Beratung ist der BIOP GmbH nach Aufwand (in Tagessätzen oder nach Stunden) zu vergüten.
5.2 Fälligkeit, Abrechnung
Die Vergütung ist mit Zugang der Abrechnung beim Kunden zur Zahlung fällig. Die Vergütung wird
monatlich in Rechnung gestellt. Die BIOP GmbH fügt ihrer Abrechnung einen elektronischen
Nachweis ihres Zeitaufwandes bei.
5.3 Der Kunde erstattet der BIOP GmbH darüber hinaus die nachgewiesenen Nebenkosten zur Auftragserfüllung
wie z.B. Kosten für notwendige Reisen einschließlich Übernachtung, Telefonate, etc. .
Der Kunde erstattet der BIOP GmbH diese Kosten unverzüglich nach Mitteilung. Diese Kosten sind
mit der Vergütung nach Ziff. 5.1 nicht abgegolten.
5.4 Die Höhe der Vergütung und der Stunden-/ Tagesätze werden jeweils für einen Zeitraum von 12
Monaten vereinbart. Die BIOP GmbH darf die Vergütung und die Tagessätze jährlich an die allgemeinen
Listenpreise anpassen. Der Kunde hat ein Kündigungsrecht, wenn sich die Vergütungssätze
um mehr als zehn Prozent erhöhen.
5.5 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenforderungen ausüben, die auf demselben
Vertragsverhältnis beruhen. Dabei ist jeder Einzelauftrag als gesondertes Vertragsverhältnis anzusehen.
6. Rechte an den Arbeitsergebnissen
6.1 Die BIOP GmbH räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung das
einfache, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die Arbeitsergebnisse der Vertragsleistung
für die Dauer dieses Vertrages zu nutzen. Eine weitergehende Verwertung durch den Kunden
ist ausgeschlossen.
6.2 Der Kunde räumt der BIOP GmbH das Recht ein, kundeneigene EDV-Programme oder Programme,
an denen der Kunde Nutzungsrechte besitzt, sowie sonstige Planungsunterlagen zu nutzen, soweit
dies zur Leistungserbringung der BIOP GmbH erforderlich ist.
Der Kunde stellt die BIOP GmbH von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die von Dritten wegen der
Nutzung dieser Programme / Pläne geltend gemacht werden.
InternetVersion der AGB der BIOP GmbH, Stand 28.12.2009
6.3 Die BIOP GmbH darf nach Erreichen eines Arbeitsergebnisses beim Kunden gleiche oder vergleichbare
Arbeitsergebnisse für andere Kunden schaffen. Ebenso darf die BIOP GmbH Ideen, Verfahren,
Konzeptionen oder sonstige Techniken, die zur Schaffung des Arbeitsergebnisses geführt
haben oder bei der Nutzung dieser Arbeitsergebnisse gewonnen werden, für andere Kunden verwenden.
Die BIOP GmbH ist in der Verwendung in keinerWeise beschränkt.
7. Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit
7.1 Die BIOP GmbH kommt mit ihrer Leistungserbringung nur dann in Verzug, wenn für diese im Einzelauftrag
verbindliche Fertigstellungstermine vereinbart sind und die BIOP GmbH die Verzögerung
zu vertreten hat.
7.2 Nicht zu vertreten hat die BIOP GmbH höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsschluss
nicht vorhersehbar waren und der BIOP GmbH die vereinbarte Leistungserbringung zumindest
vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren.
Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung, unvorhersehbarer Ausfall eines für die Vertragsleistung
vorgesehenen Mitarbeiters, und ähnliche Umstände, von denen die BIOP GmbH (un-
)mittelbar und ohne eigene Verursachung betroffen ist.
7.3 Sind die vorgenannten Leistungshindernisse vorübergehend, verschieben sich Fertigstellungstermine
und verlängert sich die Ausführungsfrist automatisch um die Dauer der Verhinderung sowie eine
angemesseneWiederanlauffrist.
7.4 Ist die BIOP GmbH mit der Vertragsleistung in Verzug, kann der Kunde den Auftrag erst nach erfolgloser
Setzung einer angemessenen Nachfrist kündigen.
8. Haftung / Gewährleistung
8.1 Die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich
ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach vorliegender Klausel.
8.2 Die BIOP GmbH haftet für Personenschäden unbegrenzt.
8.3 Die BIOP GmbH haftet ebenfalls unbegrenzt für sonstigen Schäden, die dem Kunden infolge einer
von der BIOP GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig verübten Pflichtverletzung entstanden sind.
Holzheizungsanlagen und Holzheizkraftwerke sind wissenschaftlich noch ungenügend erforscht.
Dem Kunden ist bekannt, dass die Herstelleranleitungen häufig veraltet sind und die korrekte
Behandlung der Anlage es erfordern kann, dass entgegen der Herstelleranweisung gehandelt wird.
Kunde und BIOP GmbH sind sich darüber einig, dass die Beratung der BIOP GmbH nicht allein
wegen Widerspruchs zur / Abweichen von der Herstelleranleitung als grob fahrlässig oder
vorsätzlich einzustufen ist.
8.4 Für vertragstypische Schäden, die dem Kunden infolge einer von der BIOP GmbH verübten
wesentlichen Vertragspflichtverletzung entstanden sind, haftet die BIOP GmbH auch dann, wenn ihr
lediglich leichte Fahrlässigkeit zu Last fällt.
Eine wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten Sinn ist eine solche, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Im übrigen ist die Haftung der BIOP GmbH für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
8.5 Die Haftung für Datenverlust wird zudem auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt,
der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Datensicherung eingetreten wäre.
8.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Beendigung des jeweiligen Auftrages.
8.7 Die BIOP GmbH haftet nicht für Folgen von eigenen unternehmerischen Entscheidungen der Kunden,
die im Anschluss an von BIOP erbrachte Leistungen oder Lieferungen getroffen werden. Die
BIOP GmbH haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, ausgebliebene Einsparungen
und entgangenen Gewinn.
8.8 Eine Haftung der BIOP GmbH entfällt, wenn ein Mangel auf Forderungen des Kunden zur Leistungsausführung
zurückzuführen ist und die BIOP GmbH auf den möglichen Auftritt dieses Mangels
als Folge der Forderung hingewiesen hat.
8.9 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 ProdHG).
8.10 Weitere Haftungsansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind im Rahmen des gesetzlich zulässigen
ausgeschlossen.
InternetVersion der AGB der BIOP GmbH, Stand 28.12.2009
8.11 Soweit die Haftung der BIOP GmbH ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Vertragsdauer
9.1 Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt mit der Unterzeichnung durch beide
Vertragsparteien in Kraft. Vertragsbeginn und –dauer der Einzelaufträge wird im jeweiligen Einzelauftrag
geregelt.
9.2 Dieser Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Das
Recht beider Vertragspartner zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
9.3 Für die bis zur Beendigung dieses Rahmenvertrages erteilten Aufträge, gelten die Bestimmungen
des Rahmenvertrages weiter, bis diese Aufträge beendet sind.
9.4 Ist der Kunde mit der Zahlung der Vergütung länger als einen Monat im Verzug, ist die BIOP
GmbH berechtigt, diesen Vertrag und die Aufträge nach Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen
fristlos zu kündigen.
9.5 Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Bei einer Kündigung per E-Mail ist die E-Mail mit elektronischer
Signatur zu versehen. Kündigung per Fax genügt.
9.6 Diese Regelungen gelten entsprechend auch für die Laufzeit der Einzelaufträge, soweit im jeweiligen
Einzelauftrag nichts Abweichendes geregelt ist.
10. Gerichtsstand, Rechtswahl
10.1 Bei allen sich aus diesem Vertrag sowie den Einzelaufträgen ergebenden Streitigkeiten ist das Gericht
am Sitz der BIOP GmbH zuständig.
10.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.
11. Allgemeine Bestimmungen
11.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages oder eines Einzelauftrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
11.2 Von diesem Vertrag abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen
des Kunden werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung
wird ausdrücklich schriftlich von der BIOP GmbH zugestimmt. Dies gilt auch, wenn der Kunde auf
seine AGB hinweist und die BIOP GmbH diesen nicht widersprechen
11.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages und/oder eines Einzelauftrags ganz oder teil(weise
unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen
Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen
Bestimmung entspricht. Im Fall einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart,
die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man
die Angelegenheit von vornherein bedacht.
11.4 Im Falle von Widersprüchen zwischen Rahmenvertrag und Einzelauftrag gehen die Bestimmungen
des Einzelauftrages denjenigen des Rahmenvertrages vor.
11.5 Die BIOP GmbH und der Kunde gestatten sich gegenseitig die Aufnahme in die jeweilige Referenzliste.  

Warenverkauf AGB's

InternetVersion der Warenverkaufs AGB's der BIOP GmbH, Stand 01.01.2012

1. Geltungsbereich
Für Kunden mit Sitz in Deutschland gelten ausschließlich diese Liefer-und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer-und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer-und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

2. Angebote, Beschaffenheitsangabe, Schriftform
2.1.Unsere Angebote sind freibleibend und für Nachbestellungen unverbindlich. Angebotsunter-lagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.2.Auskünfte, Empfehlungen, Angebote und Vereinbarungen unserer Mitarbeiter sowie vertragliche Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen, Ergänzungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit bzw. Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
2.3.Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch Biop nicht. Herstellergarantien bleiben davon unberührt.
2.4.Erstaufträge mit Neukunden gelten nur dann als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt oder ausgeführt werden.
2.5.Abschlussvereinbarungen im Sinne von Rahmenverträgen erlangen erst mit schriftlicher Bestätigung Gültigkeit.

3. Umgang mit den gelieferten Produkten
3.1.Der Kunde ist für die Eignung der zu befüllenden Gebinde und Anlagen (z.B. Sauberkeit, Dichtigkeit, Füllmenge usw.) verantwortlich.
3.2.Soweit unsere Waren unter die Gefahrstoffverordnung fallen, ist der Kunde verpflichtet, bei ihrer Lagerung und Verarbeitung unser produktspezifisches Sicherheitsdatenblatt zu beachten bzw. bei Weiterverkauf der Waren dem Kunden entsprechende Daten zu übermitteln. Aktuelle Sicherheitsdatenblätter sind bei uns erhältlich. Soweit die von uns gelieferte Ware als Gefahrgut eingestuft ist, darf diese nur in den dafür zugelassenen Verpackungen und Transportmitteln sowie mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung gelagert und (weiter-) befördert werden.

4. Preise
Frachtfrei gestellte Preise stehen unter der Bedingung unbehinderten Verkehrs. Mehrkosten, die in diesen Fällen durch nicht von uns zu vertretende Verkehrsbehinderungen entstehen, sind vom Kunden zu tragen. Die Wahl des Versandweges und der Versandart erfolgt im Falle frachtfrei gestellter Preise durch uns.

5. Lieferung
5.1.Die Menge und Qualität der gelieferten Ware wird verbindlich nach unserer Wahl nach einer der handelsüblichen Methoden geprüft und festgestellt.
5.2.Handelsübliche Minder-oder Mehrlieferungen der verkauften Menge gelten als Vertragserfüllung.
5.3.Nur schriftlich bestätigte Liefertermine/-fristen sind für uns verbindlich.
5.4.Wir werden von unserer Lieferpflicht frei, soweit wir ein kongruentes Deckungsgeschäft mit dem jeweiligen Lieferanten abgeschlossen haben und daraufhin selbst unverschuldet nicht richtig oder rechtzeitig beliefert werden. Wir werden die Nichtbelieferung dem Kunden unverzüglich anzeigen und die aus dem Deckungsvertrag aufgrund der nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Lieferung resultierenden Rechte an ihn abtreten.
5.5.Sollte einer unserer Lieferanten ohne rechtzeitige Vorankündigung die Produktion eines bestimmten Produkts einstellen, so dass uns die Lieferung an den Kunden nicht mehr möglich ist, sind wir befugt, das von dem Kunden bestellte Produkt durch qualitätsmäßig mindestens gleichwertige Ware eines anderen Lieferanten zu ersetzen.
5.6.Der Kunde hat bei der Abnahme mitzuwirken und uns rechtzeitig auf erschwerte Ausliefe-rungsverhältnisse (z.B. schlechte Zufahrt, langer Schlauchweg) hinzuweisen.
5.7.Verzögert sich die Lieferung/Abholung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so hat er die Kosten der Lagerhaltung und die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung zu tragen.
5.8.Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde oder der Kunde als Folge des von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Ferner haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn unser Verzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung oder einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) beruht. Ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurech-nen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung in diesen Fällen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5.9.Im Übrigen haften wir im Falle des Lieferverzugs nach vorheriger schriftlicher Ankündigung des Kunden für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalisierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Kaufpreises, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Kaufpreises, es sei denn, es ist aus den Umständen des Falles erkennbar, dass der Kunde keinen Nachteil erlitten hat.

6. Gefahrübergang
6.1.Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „frei Frachtführer„ (FCA) im Sinne der jeweils aktuellen Incoterms vereinbart.
6.2.Wir sind nicht verpflichtet, dem Kunden die Bereitstellung ausdrücklich mitzuteilen, sofern ein Zeitpunkt für die Abnahme vereinbart wurde.

7. Abladen
Für den Fall, dass die Lieferung abweichend von Ziff. VI. vereinbart wurde, hat der Kunde unverzüglich und sachgemäß abzuladen. Wirken wir mit, so geschieht dieses ohne rechtliche Verpflichtung und auf Risiko des Kunden.

8. Höhere Gewalt
8.1.Im Falle höherer Gewalt, insbesondere bei Streiks, Aussperrungen, unvorhersehbaren Be-triebsstörungen, unvermeidbarer Rohstoffverknappung und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, die wir nicht zu vertreten haben, können wir die Lieferung für die Dauer der Einwirkungen einschränken oder einstellen. Für den Fall, dass das Ereignis höherer Gewalt mehr als 2 Monate andauert oder aber zur dauernden Unmöglichkeit der Leistung führt, können wir auch ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Das gilt auch, wenn unsere Vorlieferer, die für uns als Erfüllungsgehilfe tätig sind, auf Grund höherer Gewalt von der Lieferpflicht ganz oder teilweise entbunden sind. Wir haben den Kunden unverzüglich über das Ereignis höherer Gewalt zu benachrichtigen. Wir sind in solchen Fällen berechtigt, mit entsprechender Verzögerung einschließlich angemessener Anlaufzeit zu liefern. Der Kunde kann uns nach Ablauf von 4 Wochen nach Eintritt des Ereignisses eine angemessene Nachfrist mit dem Hinweis setzen, dass er nach Ablauf der Nachfrist die Lieferung ablehne. Nach erfolglosem Fristablauf ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts sind dem Kunden eventuell erbrachte Vorleistungen zu erstatten. Sofern bereits feststeht, dass die Lieferung nicht innerhalb der zu setzenden Nachfrist erfolgen wird, ist der Kunde zum sofortigen Rücktritt berechtigt.
8.2.Reichen in den Fällen höherer Gewalt die uns zur Verfügung stehenden Warenmengen zur Befriedigung aller Käufer nicht aus, so sind wir berechtigt, gleichmäßige Kürzungen bei allen Lieferverpflichtungen vorzunehmen. Der Kunde hat insoweit lediglich einen anteiligen Kaufpreis zu zahlen. Darüber hinaus sind wir von Lieferverpflichtungen befreit.

9. Mängelrüge
9.1. Der Kunde hat Ware und Verpackungen nach Ablieferung, in jedem Fall vor Weiterverkauf, Verarbeitung, Vermischung, Verbrauch unverzüglich zu untersuchen und alle Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich schriftlich zu rügen.
Mängelrügen müssen innerhalb von 3 Tagen nach Feststellung schriftlich und detailliert angemeldet werden, jedoch keinesfalls später als 30 Tage nach Erhalt der Lieferung, andernfalls gilt die Ware als vom Kunden genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
Mängelrügen sind nicht mehr zulässig, wenn uns eine Nachprüfung der beanstandeten Ware nicht mehr möglich ist, außer bei bestimmungsgemäßer Be- oder Verarbeitung der Ware.
9.2. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des preiswertesten Versandes.
9.3.Für den Fall, dass in Abweichung von Ziff. VI. 1. eine andere Lieferung als „ab Werk„ vereinbart ist, hat der Kunde Transportschäden gegenüber dem Frachtführer zu dokumentieren und uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
9.4.Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Durch Verhandlungen über etwaige Rügen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen sei.

10. Mängelhaftung
10.1.Bei berechtigter Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
2.Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche bei der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden.
10.2.Soweit der Kunde wegen einer Mangelhaftigkeit der Sache einen Schaden erlitten oder vergeblich Aufwendungen getätigt hat, richtet sich unsere Haftung nach Ziffer X.2 und Ziffer XI.; eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

11. Sonstige Haftung
11.1.Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
11.2.Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) verletzen. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
11.3.Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
11.4.Die Begrenzung nach den vorhergehenden Absätzen gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
11.5.Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

12. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
12.1.Unsere Rechnungen sind an unserem Firmensitz ohne Abzug innerhalb von vierzehn Tagen nach Lieferung (Gefahrübergang) fällig.
12.2.Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
12.3.Der Kunde ist nur dann zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts berechtigt, wenn die Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
12.4.Unsere Mitarbeiter sind ohne schriftliche Vollmacht nicht zur Entgegennahme von Zahlungen oder zu sonstigen Verfügungen berechtigt.
12.5.Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

13. Zahlungsverzug, Bonitätszweifel
13.1.Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle gewährten Rabatte, Skonti und sonstige Vergünstigungen hinfällig und alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
13.2.Soweit wir zur Vorleistung verpflichtet sind, sind wir befugt, unsere Leistung zu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden oder begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit gefährdet wird. In diesem Falle können wir eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Kunde Zug um Zug gegen unsere Lieferung nach seiner Wahl die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist können wir vom Vertrag zurücktreten.

14. Eigentumsvorbehaltssicherung
14.1.Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag und der sonstigen Geschäftsverbindung mit dem Kunden – bezogen auf alle Forderungen, die im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bereits entstanden waren – vor.
14.2.Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit an uns ab und zwar einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe des Kaufpreises der von uns gelieferten, in unserem Eigentum stehenden Ware.
14.3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
14.4.Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich etwaiger Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forde-rungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
14.5.Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
14.6.Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich USt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
14.7.Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
15. Abtretungsverbot
Der Kunde kann Ansprüche, die ihm gegenüber uns zustehen, nur mit unserer Zustimmung abtreten, verpfänden oder in sonstiger Weise darüber verfügen.

16. Umschließungen, Tankfahrzeuge nebst Zubehör, Gebinde, Schlauchverbindungen (Behälter)
16.1.Wir sind nicht verpflichtet, vom Kunden gestellte Behälter auf Eignung – insbesondere Sauberkeit – zu prüfen. Für infolge schadhafter oder sonst unzulänglicher Behälter entstehende Schäden oder Mängel haften wir nicht. Von uns oder Dritten gestellte Behälter dürfen weder vertauscht noch als Lagerbehälter verwendet oder Dritten überlassen werden.
16.2.Behälter und sonstige Mehrweg-Transportverpackungen sind unverzüglich an uns oder die von uns bezeichnete Stelle zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe der Behälter können Mietkosten in handelsüblicher Höhe berechnet werden. Der Kunde haftet uns auch ohne Verschulden für bestimmungswidrige Verwendung, Beschädigung oder Verlust von Behältern, die wir ihm oder einem von ihm benannten Dritten bereitgestellt oder überlassen haben.

XVII. Datenspeicherung
Wir speichern im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen anfallende personenbezogene Daten über den Kunden. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte erfolgt nicht.

XVIII. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl
1.Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch am Gerichtsstand seines Geschäftssitzes zu verklagen.
2.Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
3.Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
4.Bei Vereinbarung von Incoterms gilt die jeweils aktuelle Fassung.
5.Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.